Die VO (EU) 2053/2854 („Data Act“) ist Anfang des Jahres in Kraft getreten und wird ab dem 12. September 2025 unionsweit anwendbar sein. Bedeutsam für viele Anbieter digitaler Dienste (etwa im Bereich Cloud Computing) sind die Vorschriften des Kapitels VI DA, die Endkunden den Wechsel von einem Datenverarbeitungsdienst (DVD) zu einem anderen DVD oder zu einer eigenen IKT-Infrastruktur erleichtern sollen.
Zentrale Vorschriften sind Art. 23 S. 1 DA, der dem Anbieter bestimmte Verpflichtungen auferlegt und Art. 23 S. 2 DA, der die Anbieter von DVDs verpflichtet, alle „vorkommerziellen, gewerblichen, technischen, vertraglichen und organisatorischen Hindernisse“ für den Kunden bei den Wechselmaßnahmen zu vermeiden.
In Art. 25 DA sind konkrete Vorgaben für den Inhalt der Verträge geregelt, die ein Anbieter von DVD mit seinen Kunden schließt.
Der Inhalt im Überblick
ToggleDas Wechselverlangen
Im Vertrag sind Regelungen vorzusehen, wonach der Kunde das Recht hat, den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu einer eigenen IKT-Infrastruktur zu verlangen, woraufhin der Anbieter ihm dies innerhalb bestimmter Fristen zu ermöglichen hat, Art. 25 Abs. 2 lit. a DA.
Im Einzelnen sind hinsichtlich der Fristen und der Ausübung von Kundenrechten noch einige Fragen offen. Nach Art. 41 DA wird die Kommission Musterklauseln entwerfen, die es aber bislang noch nicht gibt.
Für das Wechselverlangen ist keine bestimmte Form vorgesehen.
Vertragsende
Der DA geht davon aus, dass mit dem Ausspruch des Wechselverlangens ein Prozess in Gang gesetzt werden soll, an dessen Ende die automatische Beendigung des Vertrags steht. Der Vertrag hat daher eine Klausel zu enthalten, nach welcher der Vertrag als beendet gilt, wenn der Wechsel erfolgreich vollzogen wurde, Art. 25 Abs. 2 lit. c sublit. i DA. Der Anbieter muss sich verpflichten, innerhalb einer Übergangsfrist den Wechsel zu ermöglichen. Der Kunde hat danach aber mindestens noch 30 Tage Zeit, um die Daten abzurufen.
Etwas unglücklich geregelt ist das Recht des Kunden, statt eines Wechsels die Löschung seiner Daten zu verlangen. Falls er Löschung verlangt, soll der Vertrag über den DVD gem. Art. 25 Abs. 2 lit. d DA direkt mit dem Ablauf der maximalen „Ankündigungsfrist“ enden, ohne dass es auf den Vollzug der Löschung ankommt. Ferner ist nach Art. 25 Abs. 5 DA eine Vertragsklausel aufzunehmen, die dem Kunden das Recht einräumt, die Übergangsfrist einseitig nach weitgehend eigenem Ermessen einmalig zu verlängern.
Wechselentgelt
In Art. 29 DA ist die schrittweise Abschaffung von Wechselentgelten geregelt.
Im Zeitraum vom 11.01.2024 bis zum 12.01.2027 dürfen noch Wechselentgelte erhoben werden, mit welchem die dem Anbieter aufgrund des Wechsels tatsächlich entstanden Kosten weitergegeben werden. Allerdings ist noch unklar, welche Positionen unter den Begriff „Kosten“ fallen können. Ab dem 12.01.2027 dürfen grundsätzlich überhaupt keine Wechselentgelte mehr erhoben werden, Art. 25 Abs. 1 DA.
Die Regelungen über die Begrenzung und die Abschaffung der Wechselentgelte gelten gem. Art. 31 Abs. 1 DA allerdings nicht für individuelle DVD, also solche, bei denen die meisten zentralen Funktionen auf die speziellen Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten wurden oder bei denen alle Komponenten für die Zwecke eines einzelnen Kunden entwickelt wurden
Technische Pflichten des Anbieters
Art. 30 DA regelt Pflichten, die den Anbieter bei einem Wechsel in technischer Hinsicht treffen.
Anbieter von DVD, die auf Infrastrukturelemente ohne weitergehende Leistungen wie Zugang zu Softwarefunktionalitäten beschränkt sind, müssen Maßnahmen ergreifen, damit der Kunde, der zu einem neuen DVD der gleichen Dienstart wechselt, Funktionsäquivalenz erreicht. Die diesbezüglichen Pflichten beschränken sich (wohl) auf die Bereitstellung von Kapazitäten für den Wechsel, Informationen, Dokumentationsmaterial, technischer Unterstützung und erforderlichenfalls Instrumente. Anbieter aller anderen DVD halten im Fall eines Wechsels unentgeltlich eine offene Schnittstelle für die Übertragung der Daten und digitalen Vermögenswerte bereit.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an: carsten.siara@csw.legal oder barbara.bancher@csw.legal