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Personenbezogene Daten als „Preis“ für digitale Produkte

Praktisch wird Datenhergabe mit Entgelt gleichgesetzt.

Die neuen §§ 327 ff. BGB für Verbraucherverträge über digitale Produkte finden auch dann Anwendung, wenn der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, diese zur Verfügung zu stellen. Andererseits entkoppelt § 327q BGB datenschutzrechtliche Fragen vom Vertrag. Der Beitrag untersucht die mit dieser Trennung verbundenen Probleme, die einem sicheren Geschäftsmodell entgegenstehen.

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